Gratiszahnspange in der Gemeinschaftspraxis Dr.Barbara Fuchs und Dr. Cornelia Fuchs in Fehring
Seit 1. Juli 2015 besteht die Möglichkeit schwere Zahnfehlstellungen unter gewissen Voraussetzungen ohne eingene Zuzahlung auf Kosten des jeweiligen Sozialversicherungsträgers behandeln zu lassen.
Hier die wichtigsten Fragen zur sogenannten Gratiszahnspange:
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Wer hat Anspruch auf die Gratiszahnspange?
Anspruch haben einerseits Kinder zwischen 6 und 12 Jahren mit schweren Fehlstellungen, wobei in diesen Fällen eine abnehmbare Zahnspange zur Anwendung kommt, andererseits Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren mit schweren Fehlstellungen, hier erfolgt die Behandlung festsitzend mit Bracketts und Drähten, die Geburtstage gelten als Stichtage.
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Was ist eine schwere Zahnfehlstellung?
Die Beurteilung des Schweregrades der Zahnfehlstellung erfolgt mittels eines internationalen Schemas - IOTN ( Index Of Treatment Need ) - mit dem Schweregrad 1 bis 5, zur Bestimmung müssen Modelle des Gebisses angefertigt werden. Ansprunch auf die Gratiszahnspange haben Fehlstellungen mit dem Schweregrad IOTN 4 und 5. Das Aussehen und der Schweregrad korrelieren nicht immer, das heisst, eine Fehlstellung z.B. IOTN 3 kann durchaus optisch schlimmer als eine Fehlstellung IOTN 5 aussehnen.
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Wer beurteilt die Zahnfehlstellung und die Anspruchsberechtigung?
Die Bestímmung des Schweregrads der Zahnfehlstellung und somit des IOTN wird ausschließlich von qualifizierten Kieferorthopäden durchgeführt, das sind Kieferorthopäden mit Kassenvertrag und Wahlkieferorthopäden.
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Wer führt die Behandlung durch?
Die Behandlung wird von Kieferorthopäden mit Kassenvertrag und von qualifizierten Wahlkieferorthopäden durchgeführt.
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Kann ich auch einen Wahlarzt für die Behandlung in Anspruch nehmen?
Ja, das ist möglich, allerdings muss darauf geachtet werden, dass es sich um einen für die kieferorthopädische Behandlung im Sinne der Gratiszahnspange qualifizierten Kieferorthopäden handelt.Diese Behandler müssen die gleichen Qualifikationsrichtlinen wie die Behandler mit Kassenvertrag erfüllen und unterliegen auch den selben Kontrollen durch die Sozialversicherungsträger. Im Falle einer Behandlung bei einem qualifizierten Wahlkieferorthopäden leistet die Krankenkasse einen Beitrag von achtzig Prozent vom Honorar des Kassenkieferorthopäden.
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Unsere Praxis und Honorare
Wir sind eine von den Krankenkassen qualifizierte kieferorthopädische Wahlarztpraxis und erfüllen somit die Vorausssetzungen für einen Kostenersatz durch die Kassen. Nach Begleichung des Behandlungshonorars kann die Rechnung bei der Krankenkasse eingereicht werden. Die Höhe des Kostenersatzes ist bei den einzelnen Krankenkassen unterschiedlich und kann bei diesen nachgefragt werden, in der Regel beträgt die Leistung zwischen 80 und 100 Prozent des jeweils gültigen Kassentarifs.
Die angegebenen Honorare sind Richtwerte und können im Einzelfall bis zu 20 Prozent weniger ( bei vorzeitgem Abschluß der Behandlung ) oder bis zu 20 Prozent mehr ( bei erhöhtem Aufwand ) betragen. Kosmetische Sonderleistungen , wie zum Beispiel weiße Keramikbrackets und Drähte, sind in den Angaben nicht enthalten.- IOTN Feststellung: € 50.-
- Abnehmbare ( interzeptive ) Behandlung bei IOTN 4 + 5: € 0.-
- Reparatur der abnehmbaren Behandlung je nach Aufwand € 60.- bis 120.-
- Kieferorthopädische Hauptbehandlung € 4.880.-
- Reparatur der Hauptbehandlung je nach Aufwand € 60.- bis 120.-
- Ausgliederung nach Behandlerwechsel € 250.-
- Abbruch der kieferorthopädischen Hauptbehandlung € 250.-